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  • Betreuungsrecht

    Das Betreuungsrecht ermöglicht den Betroffenen mehr Selbstbestimmung und achtet die Würde. Wille und Wohl der Betroffenen sind die Grundlagen jeder Betreuung.

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  • Betreuungsverfügung

    Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt.

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  • Satzung

    Vorwiegender Zweck des Vereins ist die rechtliche Betreuung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder mit psychischen Erkrankungen, und die Erbringung der betreuerischen Aufgaben durch haupt- und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter.

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  • Gesprächsrunde

    An verschiedenen Orten im Landkreis finden Austauschtreffen und Informationsabende (unsere sogenannten Gesprächsrunden) statt. Hier können allgemeine Themen und konkrete Betreuungssituationen besprochen werden.

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Betreuung

Was heißt Betreuung?

Die Betroffenen bekommen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, einen Betreuer oder eine Betreuerin als gesetzlichen Vertreter. Dies gilt auch dann, wenn Betreute geschäftsfähig sind.

Voraussetzungen:

  • die betroffene Person ist volljährig
  • die betroffene Person ist psychisch krank und/oder hat eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung
  • es existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten, die eine Betreuung nicht erforderlich machen würden