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  • Betreuungsrecht

    Das Betreuungsrecht ermöglicht den Betroffenen mehr Selbstbestimmung und achtet die Würde. Wille und Wohl der Betroffenen sind die Grundlagen jeder Betreuung.

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  • Betreuungsverfügung

    Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt.

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  • Satzung

    Vorwiegender Zweck des Vereins ist die rechtliche Betreuung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder mit psychischen Erkrankungen, und die Erbringung der betreuerischen Aufgaben durch haupt- und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter.

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  • Gesprächsrunde

    An verschiedenen Orten im Landkreis finden Austauschtreffen und Informationsabende (unsere sogenannten Gesprächsrunden) statt. Hier können allgemeine Themen und konkrete Betreuungssituationen besprochen werden.

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Häufige Fragen

Welche Auswirkungen hat eine Betreuung für den Betroffenen?

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entmündigung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich, wie bei allen anderen Personen, allein danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute unabhängig von der Betreuerbestellung geschäftsunfähig.

Hat die Betreuung Einfluss auf Eheschließung, Errichtung von Testament und Wahlrecht?

Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten, ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist, d.h. wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Es bedarf hierfür nie der Zustimmung des Betreuers. Auch das Wahlrecht behält der Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für „alle Angelegenheiten“ angeordnet ist.

Wie erfolgt die Auswahl des Betreuers?

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis sein oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person. Die Betreuung kann auch einem selbstständigen Berufsbetreuer, einem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde übertragen werden. Es können auch mehrere Betreuer bestellt werden, wenn dies sinnvoll erscheint. Bei der Auswahl des Betreuers sind Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.

Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis zu vertreten, er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt. Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Er hat auf Wünsche des Betroffenen einzugehen soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht. Der Betreuer ist in bestimmten Fällen dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Besondere Rechtsgeschäfte, wie z.B. Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Kündigung der Mietwohnung, Kreditaufnahmen, besondere Geldanlagen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Was kostet eine Betreuung?

Die Kosten eines Betreuers sind gesetzlich genau geregelt. Die aktuellen Kosten (sogenannte Aufwandspauschale bei ehrenamtlichen Betreuern und Vergütungspauschalen bei beruflichen Betreuern) können Sie gerne beim Verein für Betreuungen e.V. anfordern.

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