Ehegatten oder Lebenspartner vertreten sich nicht kraft Gesetzes automatisch. Auch erwachsene Kinder haben nicht ohne Weiteres das Recht, für ihre Eltern zu handeln. Dies gilt auch umgekehrt für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung.
Generell ist immer, wenn jemand für eine andere volljährige Person handeln soll, entweder eine Vollmacht oder die Bestellung dieser Person zum gesetzlichen Betreuer erforderlich.