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  • Betreuungsrecht

    Das Betreuungsrecht ermöglicht den Betroffenen mehr Selbstbestimmung und achtet die Würde. Wille und Wohl der Betroffenen sind die Grundlagen jeder Betreuung.

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  • Betreuungsverfügung

    Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt.

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  • Satzung

    Vorwiegender Zweck des Vereins ist die rechtliche Betreuung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder mit psychischen Erkrankungen, und die Erbringung der betreuerischen Aufgaben durch haupt- und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter.

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  • Gesprächsrunde

    An verschiedenen Orten im Landkreis finden Austauschtreffen und Informationsabende (unsere sogenannten Gesprächsrunden) statt. Hier können allgemeine Themen und konkrete Betreuungssituationen besprochen werden.

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Vorsorge

Ehegatten oder Lebenspartner vertreten sich nicht kraft Gesetzes automatisch. Auch erwachsene Kinder haben nicht ohne Weiteres das Recht, für ihre Eltern zu handeln. Dies gilt auch umgekehrt für Eltern von erwachsenen Kindern mit Behinderung.

Generell ist immer, wenn jemand für eine andere volljährige Person handeln soll, entweder eine Vollmacht oder die Bestellung dieser Person zum gesetzlichen Betreuer erforderlich.