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  • Betreuungsrecht

    Das Betreuungsrecht ermöglicht den Betroffenen mehr Selbstbestimmung und achtet die Würde. Wille und Wohl der Betroffenen sind die Grundlagen jeder Betreuung.

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  • Betreuungsverfügung

    Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt.

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  • Satzung

    Vorwiegender Zweck des Vereins ist die rechtliche Betreuung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder mit psychischen Erkrankungen, und die Erbringung der betreuerischen Aufgaben durch haupt- und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter.

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  • Gesprächsrunde

    An verschiedenen Orten im Landkreis finden Austauschtreffen und Informationsabende (unsere sogenannten Gesprächsrunden) statt. Hier können allgemeine Themen und konkrete Betreuungssituationen besprochen werden.

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Patientenverfügung

In § 1901 a BGB ist geregelt, dass jede volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus für eine bestimmte Behandlungssituation festlegen kann, ob sie im Falle einer (durch Unfall oder Krankheit bedingten) "Einwilligungsunfähigkeit" (Entscheidungsunfähigkeit) mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen einverstanden ist oder aber sie ablehnt. Wird die Person dann tatsächlich eines Tages „einwilligungsunfähig“ und kann sich nicht mehr äußern, muss ihre Patientenverfügung als Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen herangezogen werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.esslinger-initiative.de